Die Frage nach der Höhe der Beratungsleistung wird häufig gestellt. Sie ist aber im Vorfeld meist schwer zu beantworten, da sie von mehreren Faktoren wie zum Beispiel Umfang, Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand beeinflusst wird.
Sie können die Honorarerhebung aber ein Stück weit mit beeinflussen, indem Sie Beispielsweise die Steuerunterlagen und Belege in gut aufbereiteter, sortierter und vollständiger Form vorlegen.
Die Vergütung von Leistungen des Steuerberaters regelt die Steuerberatervergütungsverordnung. Bei der Erhebung der Gebühren darf von der Verordnung nicht abgewichen werden. Die Berechnung des Honorars erfolgt auf drei Wegen:
- Berechnung als Wertgebühr
- Berechnung als Zeitgebühr
- Berechnung als vereinbarte Pauschalvergütung
Dabei sagt die Vergütungsverordnung im Einzelnen, für welche Tätigkeit eine Wert-, eine Pauschalvergütung oder eine Zeitgebühr zu erheben ist. Unzulässig ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, z.B. eines bestimmten Anteils an der Steuererstattung. Eine höhere Vergütung als die nach der Vergütungsverordnung kann der Steuerberater nur aufgrund einer besonderen (schriftlichen) Vereinbarung verlangen.
Wertgebühr
Grundsätzlich wird die Wertgebühr zugrunde gelegt. Sie richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert und der entsprechenden Tabelle, die jedoch für die einzelnen Tätigkeiten unterschiedlich ausfallen kann. Für die Einkommensteuer-Erklärung ist z.B. die Summe der positiven Einkünfte maßgebend und für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Summe der Einnahmen oder der Ausgaben, wobei hier der höhere Betrag gilt.
Für die erbrachten Leistungen sind Mindest- und Höchstwerte für die zu berechnende Gebühr festgesetzt. Meistens erfolgt die Erhebung anhand der Mittelgebühr. Für besonders schwierige und zeitintensive Arbeiten kann eine höhere Gebühr verlangt oder der Gebührenrahmen ganz ausgeschöpft werden. Bei leichten und schnell anzufertigenden Arbeiten hat der Steuerberater sich unterhalb der Mittelgebühr zu orientieren.
Zeitgebühr
Die Zeitgebühr ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, z.B. für die Prüfung von Steuerbescheiden, Einrichtung von Buchführungen oder die Teilnahme an Betriebsprüfungen.
Der vorgegebene Gebührenrahmen beträgt zwischen 30,00 € und 70,00 € je angefangene halbe Stunde.
Pauschalvergütung
Sie ist dann vereinbar, wenn es sich um laufende Tätigkeiten handelt, also z.B. die Buchführung oder der Jahresabschluss. Allerdings gehen Steuerberater darauf erst ein, wenn der Bearbeitungsaufwand im Voraus bekannt ist.
Hinzu kommen eventuell anfallende Reisekosten, immer jedoch die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer.
Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie auch auf der Website der Steuerberaterkammer Stuttgart:
www.stbk-stuttgart.de/Steuerberater/in/Verguetung
Die Steuerberatungskosten sind auch im Privatbereich größtenteils steuerlich abzugsfähig.
Die Frage, ob das Honorar Ihres Steuerberaters angemessen ist, ist naturgemäß ebenfalls schwer zu beantworten. „Was nichts kostet, ist auch nichts wert“ und „Gute Beratung kostet Geld“ sagt der Volksmund. Die Beurteilung des Steuerberaters sollte daher nicht allein nach der Honorarhöhe, sondern vor allem nach der Qualität der Beratung erfolgen.